Satzung


Förderverein Projekt Osthofen e.V.
Verein für Gedenkarbeit und Gedenkstättenpädagogik


In Osthofen errichteten die Nationalsozialisten im März 1933 das Konzentrationslager des damaligen Volksstaats Hessen. Es war eines der ersten in ganz Deutschland überhaupt. Bis zur Schließung des Lagers Anfang Juli 1934 waren rund dreitausend hauptsächlich politische Häftlinge in diesem KZ inhaftiert.
Der Förderverein Projekt Osthofen e.V. sieht seine Aufgabe darin, die Erinnerung an das Geschehen wach zu halten, indem er dazu beiträgt, dass die Gedenkstätte KZ Osthofen ein Ort ist, an dem Lernen für Gegenwart und Zukunft in dialogischer Auseinandersetzung stattfinden kann.
Eine handlungsorientierte Vergegenwärtigung der Menschenrechte steht dabei im Zentrum der pädagogischen und historischen Arbeit.


§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Projekt Osthofen e.V. - Verein für Gedenkarbeit und Gedenkstättenpädagogik“.
Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz.


§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Osthofen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung

  •  der Gedenkstätte KZ Osthofen und
  •  des NS-Dokumentationszentrums Rheinland-Pfalz
  •  sowie die Fortentwicklung der Gedenkstättenarbeit
  •  und Gedenkstättenpädagogik in der Region

Diese Stätte erinnert an die Opfer des Nationalsozialismus. Sie soll der politischen Bildung, der Jugendbegegnung und der Völkerverständigung dienen. Die Arbeit des Vereins geschieht durch Anregung, Fortführung und Koordination dafür geeigneter Maßnahmen, z.B. durch:

  • die Förderung von Modellen pädagogischer Begleitung der Gruppen im Rahmen der Jugendbegegnung,
  • die Förderung regionaler Zeitgeschichtsforschung,
  • die Vernetzung von Gedenkstättenarbeit
  • der Pflege eines Kreises ideeller und materieller Förderer für den Vereinszweck

Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch unabhängig.


§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personenmehrheiten und sonstige kooperative Zusammenschlüsse werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und ihn in den Beschlußorganen mitzutragen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme nicht-natürlicher Personen erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung eines Antrags bei natürlichen Personen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft bei nicht-natürlichen Personen geht nicht auf eine eventuelle Rechtsnachfolge über.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Bei Verstößen gegen die satzungsmäßigen Ziele kann ein natürliches Mitglied vom Vorstand und nicht-natürliche Personen von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss einer natürlichen Person kann der/die Betroffene Einspruch einlegen, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ 7 Organe des Vereins sind:

7.1 die Mitgliederversammlung
7.2 der Vorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

8.1 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a.    Beschlussfassung über die Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
b.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts.
c.    Wahl, Nachwahl und Entlastung des Vorstands.
d.    Wahl der Rechnungsprüfer/innen.
e.    Entscheidung über Aufnahmeanträge nicht-natürlicher Personen und deren Ausschluss.
f.    Entscheidung über die Aufnahme natürlicher Personen bei Ablehnung durch den Vorstand oder deren Einspruch bei Ausschluss durch den Vorstand.
g.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

8.2 Stimmrecht

Natürliche Personen haben jeweils eine Stimme. Nicht-natürliche Personen haben jeweils zwei Stimmen. Bestehen Zweifel an der Stimmberechtigung, und können diese nicht durch Nachweis ausgeräumt werden, kann die Stimmberechtigung mit einfacher Mehrheit entzogen werden.

8.3 Einberufung und Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie vom Vorstand postalisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen wird.

8.4 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand umgehend einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die Beschlussfassung gilt 8.3 entsprechend.

8.5 Beschlussfassung und Wahlen

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Als Vorstand ist gewählt, wer die absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erhalten hat. Erreicht kein/e Kandidat/in im ersten Wahlgang diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt, bei dem der/die Kandidat/in gewählt ist, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl der Rechnungsprüfer/innen erfolgt entsprechend.

8.6. Protokoll

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von einem/einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und dem beschlussfassenden Vorstand.
Der Vorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern, dem/der ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, dem/ der Schatzmeister/in und fünf Beisitzer/innen.
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar dem/der ersten Vorsitzenden und den beiden Stellevertreter/innen, die den Verein gemeinsam zu zweit gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.


§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand entwickelt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins, über die die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 8.1 a abschließend entscheidet. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er entscheidet über Aufnahmeanträge natürlicher Personen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.


§ 11 Geschäftsführung

Der Verein kann eine/n Geschäftsführer/in einstellen und ihn/sie mit der Vertretungsvollmacht im Sinne des § 30 BGB ausstatten. Diese/r nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.


§ 12 Rechnungsprüfung

Es werden zwei Rechnungsprüfer/innen bestellt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung des Rechnungswesens und der Wirtschaftlichkeit des Vereins.


§ 13 Mitgliedsbeiträge

Mitgliederbeiträge von natürlichen und nicht-natürlichen Personen können unterschiedlich hoch sein. Ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand.


§ 14 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist zu einer erneuten Mitgliederversammlung einzuladen, bei der die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Internationale Jugendbegegnungsstätte Dachau e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15 Satzungsänderung

Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der mindestens zur Hälfte erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zusammen mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung - für den Fall, dass diese nicht beschlussfähig ist - kann eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist (Eventualeinberufung). Beschlüsse werden in der zweiten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder gefasst.


Osthofen, 9.06.2015

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